Allgemeine Auftragsbedingungen


1. Geltungsbereich
(1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Technischen Redakteur Frank Behrens, nachfolgend „der Technische Redakteur“, und seinem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den Technischen Redakteur nur verbindlich, wenn er sie ausdrücklich anerkannt hat.

2. Umfang des Schreib- bzw. Dokumentationsauftrags
Der Schreib- bzw. Doukumentationsauftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Der Auftraggeber erhält die vertraglich vereinbarte Ausfertigung der Dokumentation.

3. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat den Technischen Redakteur rechtzeitig über gewünschte Ausführungsformen der Dokumentation zu unterrichten (Verwendungszweck, Lieferung auf Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen, Druckreife, äußere Form der Übersetzung etc.). Ist die Dokumentation für den Druck bestimmt, überlässt der Auftraggeber dem Technischen Redakteur einen Korrekturabzug rechtzeitig vor Drucklegung, sodass der Technische Redakteur eventuelle Fehler beseitigen kann. Namen und Zahlen sind vom Auftraggeber zu überprüfen.
(2) Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Dokumentation notwendig sind, stellt der Auftraggeber dem Technischen Redakteur bei Erteilung des Auftrags zur Verfügung (Vorlagen, Terminologie des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen, interne Begriffe etc.).
(3) Fehler und Verzögerungen, die sich aus der mangelnden oder verzögerten Lieferung von Informationsmaterial und Anweisungen ergeben, gehen nicht zu Lasten des Technischen Redakteurs.
(4) Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für die Rechte an einem Text und stellt sicher, dass eine Texterstellung angefertigt werden darf. Von entsprechenden Ansprüchen Dritter stellt er den Technischen Redakteur frei.

4. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln
(1) Der Technische Redakteur behält sich das Recht auf Mängelbeseitigung vor. Der Auftraggeber hat zunächst nur Anspruch auf Beseitigung von möglichen in der Dokumentation enthaltenen Mängeln.
(2) Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels geltend gemacht werden.
(3) Beseitigt der Technischen Redakteurs die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab oder ist die Mängelbeseitigung als gescheitert anzusehen, so kann der Auftraggeber nach Anhörung des Auftragnehmers auf dessen Kosten die Mängel durch einen anderen Technischen Redakteurs beseitigen lassen oder wahlweise die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt als gescheitert, wenn auch nach mehreren Nachbesserungsversuchen die Dokumentation weiterhin Mängel aufweist.

5. Haftung
(1) Der Technische Redakteur haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Nicht als grobe Fahrlässigkeit einzustufen sind Schäden, die durch Computerausfälle und Übertragungsstörungen bei E-Mail-Versendung oder durch Viren verursacht worden sind. Der Technische Redakteur trifft durch Anti-Virus-Software hiergegen Vorkehrungen. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit gilt ausschließlich im Falle der Verletzung von Hauptpflichten.
Der Kunde ist verpflichtet allfällige Schäden der Firma umgehend zu melden. Jegliche Haftung für Hilfspersonen wird vollumfänglich ausgeschlossen.

6. Berufsgeheimnis
Der Technische Redakteur verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen zu bewahren, die ihm im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden.

7. Mitwirkung Dritter
(1) Der Technische Redakteur ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter oder fachkundige Dritte heranzuziehen.
(2) Bei Heranziehung von fachkundigen Dritten hat der Technische Redakteur dafür zu sorgen, dass sich diese zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 6. verpflichten.

8. Vergütung
(1) Die Rechnungen des Technische Redakteur sind fällig und zahlbar ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Der Technische Redakteur hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen und mit dem Auftraggeber abgestimmten Aufwendungen. In allen Fällen wird die Mehrwertsteuer, soweit gesetzlich notwendig, zusätzlich berechnet. Der Technische Redakteur kann bei umfangreichen Übersetzungen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Der Übersetzer kann mit dem Auftraggeber vorher schriftlich vereinbaren, dass die Übergabe seiner Arbeit von der vorherigen Zahlung seines vollen Honorars abhängig ist.
(4) Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet.

9. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht
(1) Die Dokumentation bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Technischen Redakteurs. Bis dahin hat der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.
(2) Der Technische Redakteur behält sich ein etwa entstandenes Urheberrecht vor.

10. Rücktrittsrecht
Soweit die Erteilung des Schreibauftrags/Erstellung einer Dokumentation darauf beruht, dass der Technische Redakteur die Anfertigung von Dokumentation im Internet angeboten hat, verzichtet der Auftraggeber auf sein möglicherweise bestehendes Widerrufsrecht für den Fall, dass der Technische Redakteur mit dem Schreiben/ Erstellen der Dokumentation begonnen und den Auftraggeber hiervon verständigt hat.

11. Anwendbares Recht
(1) Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist Rheinfelden AG/Schweiz.
(3) Gerichtsstand ist der Erfüllungsort.
(4) Die Vertragssprache ist Deutsch.

12. Salvatorische Klausel
Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis bzw. dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

13. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.


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"Besonders heben wir seine [Frank Behrens] speditive Arbeitsweise und seine Leistungen hervor, Montageanleitung stets termingerecht in den laufenden Produktionsprozess einzubinden."


S. Schneider, Leiter Technik

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